Satzung der Erich Ohser – e.o.plauen Stiftung

Stiftungssatzung

Stiftungssatzungen

§ 1 – Name, Sitz, Rechtsform
  1. Die Stiftung führt den Namen Erich Ohser –e.o.plauen Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Plauen.
§ 2 – Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke, insbesondere die Förderung von Kunst und Kultur in der Form des Erhaltes und der Pflege des Lebenswerkes von Erich Ohser.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Pflege und die Bewahrung des Nachlasses von Erich Ohser,
    • die Ankäufe, zur Ergänzung des Nachlasses von Literatur und Gegenständen, die die Person bzw. das Werk Erich Ohsers betreffen, die Aufarbeitung des Werkes,
    • die Organisation von Ausstellungen und die Publikation des Werkes in jeder Form,
    • die Öffnung des Nachlasses für wissenschaftliche Forschung und Arbeit,
    • die Gewährung von Stipendien für Forschungszwecke im Zusammenhang mit dem Werk von Erich Ohser alias e.o.plauen
  3. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann der Stiftungsrat einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsrat. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  5. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Personen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig sind.
§ 4 – Stiftungsvermögen
  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Zustiftungen
    sind zulässig.
  2. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind. Das Stiftungsvermögen einschließlich des von der Familie Ohser in die Stiftung eingebrachten Nachlasses zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung ist in jedem Fall in seinem Bestand zu erhalten.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in einer Vermögensbuchhaltung wertmäßig und körperlich zu erfassen und so fortzuschreiben, dass sein Bestand jederzeit ersichtlich ist.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Spenden und sonstigen Zuwendungen. Diese Mittel dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Mittel sind zeitnah zu verwenden.
§ 5 – Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und Stiftungsvorstand.

§ 6 – Stiftungsrat

1. Der Stiftungsrat besteht aus zwei geborenen und 8 berufenen Mitgliedern:

  • die Gründungsstifter Herr Peter Eugene Ohser und Frau Alyce Ohser als geborene
Mitglieder,
  • 1 Vertreter der Sparkasse Vogtland als Gründungsstifter, der vom Vorstand der Sparkasse Vogtland bestimmt wird
  • 2 Vertreter der e.o.plauen-Gesellschaft e.V., die vom Vorstand der
    e.o.plauen-Gesellschaft e.V. bestimmt werden und
  • 5 Vertreter, die durch den Stadtrat der Stadt Plauen bestimmt werden.

Die geborenen Stiftungsräte gehören dem Stiftungsrat auf Lebenszeit an. Scheidet ein geborener Stiftungsrat aus, hat er das Recht, ein Mitglied aus der Stifterfamilie als Nachfolger zu benennen. Dieses Recht kann auch durch das andere geborene Mitglied ausgeübt werden.

2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet den Stiftungsrat. Bei dessen Abwesenheit nimmt der stellvertretende Vorsitzende dessen Aufgaben wahr.

3. Die Amtszeit der berufenen Stiftungsratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so erfolgt die Nachfolge gemäß § 6 Ziff. 1 dieser Satzung.

4. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besonders Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung haben.

5. Das Amt eines berufenen Stiftungsratsmitgliedes endet

  • nach Ablauf der Amtszeit, (das Stiftungsratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist),
    bei Vollendung des 75. Lebensjahres (das Stiftungsratsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist),
    durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
§ 7 – Aufgaben des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Berufung und Abberufung des Vorstandes,
  2. Beratung und Kontrolle des Vorstandes sowie Erlass einer Geschäftsordnung für
    den Vorstand,
  3. Genehmigung der jährlichen Haushalts-, Wirtschafts- und Instandhaltungs-, Investitions- und Stellenpläne der Stiftung und des Jahresabschlusses,
  4. Genehmigung von Darlehensaufnahmen durch den Vorstand und Festsetzung des Höchstbetrages für Kreditaufnahmen zur Finanzierung des laufenden Betriebes für jedes Kalenderjahr,
  5. jährliche Wahl des Abschlussprüfers,
  6. jährliche Entlastung des Vorstandes,
  7. Festlegung von Richtlinien für eine etwaige Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
§ 8 – Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
  1. Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst.
  2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsratsmitglieder anwesend oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Stiftungsrat vertreten ist.
    Unbeschadet dessen können sich die geborenen Mitglieder durch Dritte vertreten lassen. Der Vertreter der Sparkasse Vogtland kann sich durch einen anderen Vertreter der Sparkasse Vogtland vertreten lassen.
  3. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, soweit nicht in dieser Satzung abweichende Festlegungen getroffen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Verfahren oder per Telefax erfolgen, wenn alle Stiftungsratsmitglieder mit dieser Verfahrensweise im jeweiligen Einzelfall einverstanden sind.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
  6. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Darüber hinaus ist der Stiftungsrat auf Antrag von mindestens drei Stiftungsratsmitgliedern oder auf Antrag des Vorstandes zusätzlich einzuberufen.
  7. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 28 Tagen ein.
  8. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen. Die Protokolle sind allen Mitgliedern bald möglichst zur Kenntnis zu bringen.
§ 9 – Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, die vom Stiftungsrat berufen und abberufen werden. Wenn zwei Mitglieder berufen werden, dann benennt der Stiftungsrat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Stiftungsrat angehören.
§ 10 – Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Sind zwei Mitglieder zum Vorstand berufen, so vertritt der Vorsitzende die Stiftung und der stellvertretende Vorsitzende nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden.
§ 11 – Aufgaben des Vorstandes
  1. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung.
  2. Die Aufgaben des Vorstandes regelt eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.
  3. Sind zwei Vorstandsmitglieder bestellt und kommt es zwischen den beiden Vorstandsmitgliedern zu unüberbrückbaren Meinungsverschiedenheiten, sind diese verpflichtet, unverzüglich den Vorsitzenden des Stiftungsrates zu unterrichten und die Entscheidung des Stiftungsrates herbeizuführen. Diese ist für den Vorstand verbindlich.
    § 7 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 12 – Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt nach Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen der staatlichen Aufsicht durch die Stiftungsbehörde.
§ 13 – Satzungsänderung
  1.  Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von 85% der Stiftungsratsmitglieder.
  2. Bei Satzungsänderung muss der Stiftungszweck auf die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gerichtet bleiben.
  3. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  4. Die Satzungsänderung ist dem Finanzamt anzuzeigen.
§ 14 – Aufhebung der Stiftung
  1. Beschlüsse über eine etwaige Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von 85% der Stiftungsratsmitglieder.
  2. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend § 2 nicht mehr möglich ist oder sinnvoll zu sein scheint.
  3. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 15 – Anfallberechtigung
  1. Das im Stiftungsgeschäft aufgeführte Vermögen der Stiftung fällt bei ihrer Aufhebung an die Stadt Plauen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
  2. Weiterhin wird die Stadt Plauen mit der Auflösung und gegebenenfalls Verwertung des darüber hinausgehenden Stiftungsvermögens für steuerbegünstigte Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Plauen entsprechend AO beauftragt.
  3. Die Erlösverteilung und Verwendung sind durch die Stiftungsbehörde zu genehmigen.
§ 16 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.